Zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für Grundrechte im Rahmen der EU-Grundrechtecharta einsetzen, können eine Förderung im Rahmen einer aktuelllen Ausschreibung (CHAR-LITI 2023 Call) des „Citizens, Equality, Rights and Values“ Programms (kurz: CERV) der Europäischen Kommission beantragen.

Potentielle Antragsteller:innen sind eingeladen, sich im Rahmen einer Online-Info-Session über Fördermöglichkeiten sowie das Einreichprozedere zu „CHAR-LITI 2023 Call“ zu informieren.


Online-Info-Session (Webex)

zum Call „Sensibilisierung zivilgesellschaftlicher Organisationen in Bezug auf den Aufbau von Kapazitäten für und die Umsetzung der EU-Grundrechtecharta (CHAR-LITI 2023 Call)“

am 16. Februar 2023; 10:00 – 12:30 Uhr


 

Der „CHAR-LITI 2023 Call“ sieht folgende thematische Schwerpunkte vor:

  • Kapazitätsaufbau und Sensibilisierung für die EU-Charta für Grundrechte (Schwerpunkt der aktuellen Info-Session)
  • Strategische Prozessführung
  • Förderung von Rechten und Werten durch Stärkung des öffentlichen Raums
  • Schutz von Werten und Rechten durch Bekämpfung von Hassreden und Hassverbrechen
  • Förderung eines günstigen Umfelds für den Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern)

Der Call ist noch bis 25. Mai 2023 geöffnet. Für die Calls zur Charta sind insgesamt 32 Mio. Euro veranschlagt.
Nähere Informationen finden Sie auf dem „Funding and Tender Opportunities Portal“ der Europäischen Kommission.

 

Weitere Informationen:

EU-Grundrechtecharta

 

Das kommt auf uns zu

Energiekostenzuschuss 2 und Pauschalfördermodell für Kleinunternehmen

Die Bundesregierung hat die Entlastung von Unternehmen durch einen neuen Energiekostenzuschuss im Jahr 2023 beschlossen. Das angekündigte Pauschalfördermodell für Klein- und Kleinstunternehmen steht in den Startlöchern. Die Antragstellung soll im März möglich sein.

 

Energiekostenzuschuss 1: Verlängerung bis Ende 2022

Die bestehende Förderung für Energiemehrkosten von Februar bis September 2022 wird auf das vierte Quartal des Jahres ausgedehnt. Dazu wird es eine eigene Antragsfrist geben.
In Q4/2022 werden in Stufe 1 zusätzlich zu Erdgas, Strom und Treibstoffen noch Wärme/Kälte und Dampf gefördert.

 

Pauschalfördermodell: Unterstützung für kleine Unternehmen

Die Ausarbeitung des Pauschalfördermodells für (auch gemeinnützige) Klein- und Kleinstunternehmen befindet sich in Vorbereitung. Eine Veröffentlichung der Richtlinie ist für Februar geplant. Die Antragstellung soll im März möglich sein.
Gefördert werden können jene Unternehmen, die die Zuschussuntergrenze für den EKZ 1 nicht erreicht haben. Die Fördersumme kann zwischen EUR 300 und EUR 2.400 betragen.
Möglichst effizient sollen kleine Unternehmen über ein automatisiertes Verfahren gefördert werden.

 

Energiekostenzuschuss 2: Planungssicherheit für 2023

Auch heuer wird es einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen geben.
Gute Nachricht für viele gemeinnützige Organisationen, wenn sie unternehmerisch tätig sind: Das Kriterium der Energieintensität von 3 % des Jahresumsatzes entfällt in den Stufen 1 und 2. Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von 3.000 Euro bis 150 Millionen Euro ausbezahlt werden.

Antragstellung & Fristen:

Die Antragstellung für das erste Halbjahr 2023 soll voraussichtlich im Sommer möglich sein, die Antragstellung für das zweite Halbjahr voraussichtlich Ende 2023/Anfang 2024. Die Anträge werden wieder über den Fördermanager des AWS gestellt.

Förderintensität:

Energiemehrkosten werden in Stufe 1 mit 60 Prozent gefördert. Doppelt so viel wie im Vorgängermodell mit 30 Prozent. In Stufe 2 steigt die Förderintensität von 30 auf 50 Prozent.

Förderfähige Mehrkosten:

In Stufe 1 werden Energiekosten, die über dem Durchschnittspreis der Energiekosten 2021 liegen, gefördert. In allen anderen Stufen liegt der Referenzwert beim 1,5-fachen des Durchschnittspreises 2021. Auch hier gibt es eine stärkere Entlastung für Unternehmen als beim Energiekostenzuschuss 1, wo der Referenzwert beim Doppelten des Durchschnittspreises lag.

Energiearten:

In Stufe 1 sind wie im EKZ 1 Erdgas, Strom und Treibstoffe förderfähig. Neu dazu kommen Heizöl sowie direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme) sowie Dampf.
Neben Erdgas und Strom gelten Wärme und Kälte (inkl. Fernwärme) im EKZ 2 auch in allen weiteren Stufen als förderfähige Energiearten.

Verbrauchsmenge:

In Stufe 1 sind 100 Prozent der verbrauchten Energiemenge des Jahres 2021 förderfähig. In allen weiteren Stufen soll eine Deckelung der förderfähigen Energiemenge auf 70 Prozent der Menge im Jahr 2021 zum Energiesparen anregen.

Zusatzkriterien:

Für den Energiekostenzuschuss 2 wird es auch Beschränkungen hinsichtlich Gewinnen, Bonuszahlungen und Dividenden geben. Unternehmen werden zusätzlich zu einer Beschäftigungsgarantie bis Ende 2024 verpflichtet. Details werden noch ausgearbeitet.

Mit dem EKZ 2 schöpft die Bundesregierung die Möglichkeiten zur Beihilfenvergabe an Unternehmen aus und möchte damit die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Betriebe stärken.
Für den Energiekostenzuschuss 1 haben sich rund 87.000 Unternehmen vorangemeldet. 16 Millionen Euro wurden bisher an die Unternehmen ausbezahlt.

 

Das BÜNDNIS FÜR GEMEINNÜTZIGKEIT setzt sich dafür ein, dass auch Organisationen ohne unternehmerische Tätigkeit in der Teuerungskrise unterstützt werden. Mit den richtigen Maßnahmen gehen wir gemeinsam gestärkt aus der Krise hervor.

 

Der Energiekostenzuschuss I für Unternehmen ist ein neues Förderinstrument der Bundesregierung, um Unternehmen und unternehmerische Bereiche gemeinnütziger Organisationen bei rasant steigenden Energiekosten zu unterstützen. Die Richtlinie ist besonders für gemeinnützige Organisationen schwer zu interpretieren und komplex.

Videokonferenz zur Klärung und zum Austausch

Das Bündnis für Gemeinnützigkeit hat daher mit der IGO eine Videokonferenz am 14. Dezember organisiert. Zuständige Expert:innen präsentierten hier den neuen Zuschuss und beantworteten individuelle Fragen Betroffener. Der Austausch trug darüber hinaus zum weiteren Kompetenzaufbau in Bezug auf die Praxis gemeinnütziger Organisationen in den zuständigen Stellen der Verwaltung bei.

Die Aufzeichnung der Videokonferenz „Energiekostenzuschuss für Gemeinnützige“ findet sich untenstehend im Beitrag.

Vortragende Expert:innen zum Energiekostenzuschuss I

  • DI Franz Neunteufl, Bündnis für Gemeinnützigkeit: Gemeinnützige Organisationen und der Energiekostenzuschuss (Präsentation BGem EKZ)
  • Mag. Lukas Feuchter, Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW): Nationale und unionsrechtliche Rechtsgrundlagen für die praktische Ausgestaltung des EKZ (Präsentation BMAW)
  • Simon Pumberger, MSc, austria wirtschaftsservice (aws): Worauf ist bei der Antragstellung zu achten? (Präsentation AWS)
  • Dr. Verena Trenkwalder, Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) und
  • Dr. Karin Kovacs, KPMG: Wie können die unternehmerischen von den nicht-unternehmerischen Bereichen meines gemeinnützigen Vereins / meiner gemeinnützigen Stiftung zuverlässig abgegrenzt werden? Aufgabe und Rolle der Wirtschaftsprüfer:innen und Steuerberater:innen bei der Antragstellung (Präsentation KSW & KPMG)

 

Bündnis für Gemeinnützigkeit – Mitgliederbefragung

Zu Beginn wurden die Ergebnisse einer Befragung unter gemeinnützigen Organisationen zum Energiekostenzuschuss durch Franz Neunteufl, Geschäftsführer des Bündnis für Gemeinnützigkeit und der IGO, präsentiert. Es zeigt sich, dass die meisten Teilnehmer:innen der Befragung damit rechnen, keinen Anspruch auf den Zuschuss zu haben.  Die Energiekosten machen bei zwei von drei Organisationen weniger als 3 % des Produktionswertes aus. Knapp die Hälfte rechnet damit, dass die notwendige Mindestfördersumme von € 2000,- nicht erreicht wird. Zusammengefasst zeigt sich, dass der Energiekostenzuschuss, der besonders als Unterstützung für produzierende Unternehmen konzipiert wurde, den Bedarf gemeinnütziger Organisationen nicht umfassend abdeckt (Präsentation BGem EKZ).

  • Die Betroffenheit von der Teuerung bei NPOs wurden im Herbst 2022 im Rahmen einer Mitgliederbefragung des Bündnisses für Gemeinnützigkeit erhoben (Ergebnisse Mitgliederbefragung BGem)

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Rechtliche Grundlagen und Rahmen

Lukas Feuchter erläuterte im Namen des BMAW den rechtlichen Rahmen der Förderung. Grundlage ist das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz, dieses wiederum beruht auf dem befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission und den Energiebesteuerungsrichtlinien des Europäischen Rates (insbesondere Artikel 17). Mit einem Budget von 1,1 Mrd. € werden besonders energieintensive Unternehmen im Rahmen eines 4-Stufen-Modells gefördert. Gefördert werden Energiemehrmehraufwendungen für eigenen Verbrauch zwischen 1. Februar und 30. September 2022. Förderfähige Energieträger sind Strom, Erdgas, in der Basisstufe auch Treibstoffe. Das Pauschalfördermodell für Organisationen, die unter die Mindestfördersumme von 2.000 € fallen, ist nach wie vor in Vorbereitung. Wichtige Neuigkeit vom Ministerium war, dass es eine Nachfrist für die verpflichtende Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss geben wird (Präsentation BMAW)

  • Nachfrist Voranmeldung Energiekostenzuschuss: 16. – 20. Jänner
  • Pauschalmodell für Klein- und Kleinstunternehmen: in Vorbereitung

Austria Wirtschaftsservice – Ablauf Antragsstellung

Abgewickelt wird der Energiekostenzuschuss durch das Austria Wirtschaftsservice. Simon Pumberger erläuterte, wie der Antrag Schritt für Schritt gestellt wird und präsentierte auch unterstützende Tools und die wichtigsten Tipps. Startschwierigkeit ist beispielsweise für viele, dass die E-Mail-Adresse der Voranmeldung und jene des Accounts im aws manager übereinstimmen müssen (Präsentation AWS).

Auf der Website des AWS finden sich u.a. (unter Downloads):

  • Anleitung zur Antragsstellung und die vollständige Richtlinie des Energiekostenzuschusses für energieintensive Unternehmen
  • FAQs und  Infopaket mit Grundlagen zum Energiekostenzuschuss
  • Berechnungshilfen für unterschiedliche Fälle

Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer & KPMG – Detailinterpretation

Noch tiefer in die konkrete Praxis ging es abschließend mit Verena Trenkwalder und Karin Kovacs, die ihre (steuer-)rechtliche Expertise einbrachten. Wichtig war beispielsweise die Klärung, welche Organisationen grundsätzlich Anspruch auf den Energiekostenzuschuss haben: Es handelt sich um all jene, die jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Gemeinnützige Organisationen, die steuerrechtlich der Liebhaberei zugeordnet werden, haben hingegen keinen Anspruch. Die Berechnung des „Produktionswertes“ bei nicht-produzierenden Organisationen wurde beschrieben, genauso wie die Aufgaben von Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer:innen bei der Antragsstellung zum Energiekostenzuschuss (Präsentation KSW & KPMG).

Abschließend gab es Raum für individuelle Fragen und einen Austausch, der nicht nur gemeinnützigen Organisationen half, sondern auch den anwesenden Expert:innen die Handlungsrealität im vielfältigen gemeinnützigen Sektor näher brachte.

 

Aufzeichnung 14.12.22: Videokonferenz „Energiekostenzuschuss für Gemeinnützige“

 

Das neue Arbeitsprogramm 2023/24 für das CERV ist öffentlich und erste Ausschreibungen (Calls) finden sich bereits online. Zur besseren Planbarkeit für Antragsstellende hat die Europäische Kommission zudem eine Liste der voraussichtlichen Calls veröffentlicht.

Das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (Citizens, Equality, Rights and Values – kurz CERV) setzt sich den Schutz und die Förderung der Rechte und Werte der Europäischen Union zum Ziel. Für das neue Arbeitsprogramm 2023/24 steht ein Gesamtbudget von 408 Mio  Euro zur Verfügung, das sich auf vier Programmbereiche verteilt:

  • Werte der Union
  • Gleichstellung, Rechte und Geschlechtergleichstellung
  • Bürgerbeteiligung und Teilhabe
  • Aktionsbereich Daphne (Gewaltprävention & Opferschutz)

Die EU-Kommission hat darüber hinaus eine Vorausschau für im neuen Arbeitsprogramm geplante Calls veröffentlicht („indikative Planung CERV Calls 2023/34„).

Generell finden Sie Informationen zu den Ausschreibungen und Fördervoraussetzungen des CERV im „Funding & Tender Opportunities“ Portal (FTOP) der EU. Es wird empfohlen vor Antragsstellung auch das gesamte jeweils verlinkte „call document“ mit Detailinformationen zur Ausschreibung durchzulesen. Alle Ausschreibungen stehen aktuell ausschließlich auf Englisch zur Verfügung.

Bereits veröffentlichte Calls des CERV Arbeitsprogramms 2023/24
  • Förderung der Gleichstellung; Kampf gegen Rassismus, Fremdenhass und andere Diskriminierungen (Call im FTOP)
  • Verhinderung und Kampf gegen gender-basierte Gewalt und Gewalt gegen Kinder (Vergabe von Fördermittel an Drittorganisationen der Zivilgesellschaft) (Call im FTOP)
erwartete CERV-Calls im Dezember
  • Städtenetzwerke
  • Kapazitätsaufbau und Sensibilisierung für die EU-Charta für Grundrechte
erwartete CERV-Calls im Januar
  • Städtepartnerschaften
  • Erinnerungskultur
erwarteter CERV-Calls im März
  • Beteiligung und Teilhabe von Bürger:innen
Nationale Kontaktstelle für das CERV-Programm

Laufend aktualisierte Informationen zu aktuellen Aufrufen, geplanten Informationsveranstaltungen sowie zu den bisherigen Projekten im CERV-Programm finden Sie auch auf der Website der österreichischen Kontaktstelle für das CERV: www.cerv.at

 

Die Bundesregierung hat für die Kommunen ein Investitionsprogramm in Höhe von einer Milliarde Euro geschnürt. 5 Prozent der gesamten Summe dürfen Gemeinden aufwenden, um gemeinnützige Organisationen bei der Deckung gestiegener Energiekosten zu unterstützen.

Das Investitionsprogramm gliedert sich in zwei Bereiche:

  • 500 Millionen sind für die Erhöhung der Energieeffizienz und den Ausbau der erneuerbaren Energieträger vorgesehen
  • 500 Millionen sind für kommunale Investitionen vorgesehen, von Ortskernattraktivierungen bis zum neuen Schulhaus. Die Kriterien sind breit gefasst um einen vielseitigen Einsatz der Fördermittel zu ermöglichen.
Gemeinden können gemeinnützige Organisationen bei Energiekosten unterstützen

5 Prozent der Gelder aus dem Investitionsprogramm – also insgesamt 50 Millionen Euro – können an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche zur Deckung gestiegener Energiekosten vergeben werden. Bei Zuschüssen der Gemeinden an Organisationen sind keine Förderungen Dritter für Energiekosten zulässig.

Der Bund stellt 1 Mrd. € für Zweckzuschüsse an die Gemeinden zu Verfügung. Die Mittel teilen sich je zur Hälfte nach den Schlüssel Volkszahl und abgestuftem Bevölkerungsschlüssel auf (wie beim KIG 2020).

 

Zur Presseaussendung des Bundesministeriums für Finanzen