Wenn das kein guter Start ins neue Jahr ist: Seit 1.1.2024 sind nicht nur alle Spenden an gemeinnützige Zwecke absetzbar, sondern es gibt auch administrative Erleichterung in der Umsetzung.

Aufmerksame Leser:innen unseres Newsletters wissen das natürlich und viele fragen sich bereits, was das eigentlich für sie bedeutet. Das neue Jahr bringt Antworten auf diese und weitere Fragen rund um Steuern, Recht und Finanzen: Ab sofort ist die Anmeldung zu unseren Frühjahrs-Webinaren möglich. Gerade rechtzeitig, denn ein gutes Jahr startet auch mit einer guten Weiterbildung.

Es freut uns besonders, dass wir einige Koryphäen auf ihren Gebieten für unsere aktuelle Webinarreihe gewinnen konnten: Darunter neu DIE Medienrechtsanwältin Maria Windhager, Valentina Bier von LeitnerLaw und Barbara Fahringer-Postl von BDO sowie in bewährter Weise DER Vereinsrechtsanwalt Thomas Höhne, haben sich bereit erklärt ihr Wissen und ihre Erfahrung mit euch zu teilen. Mit dabei sind auch wieder unsere verlässlichen Partner:innen Stefanie Schlögl und Markus Eckhart. DANKE DAFÜR!

Für Bündnis-Mitglieder sind unsere Webinare übrigens kostenlos! Klingt interessant? Schreibt uns doch ein E-Mail und informiert euch über die Mitgliedschaft. Wir freuen uns über euer reges Interesse gemeinsam wirksamer zu sein und über die Aufnahme unserer neuesten Mitglieder: Teach for Austria, Verein Helyos, JUNO, an.doc.stelle und Forum Katholischer Erwachsenenbildung – einige weitere stehen schon auf der Matte, ihr dürft gespannt sein!

Genug der Worte, mehr der Taten und der Umsetzung guter Jahresvorsätze: Meldet euch jetzt zu unseren Webinaren an! Sie finden jeweils mittwochs ab 15.30 Uhr statt und kosten für Nicht-Mitglieder € 75,- bzw. € 90,-. Die Plätze sind begrenzt. Eine Ausnahme bildet unser Spezialwebinar mit BDOGemeinnützigkeit und steuerliche Absetzbarkeit von Spenden am 24. Jänner 2024. Daran kann jede/r kostenlos teilnehmen, denn schließlich wollen wir, dass möglichst alle von dieser gemeinsamen Errungenschaft profitieren. Weiter unten in diesem E-Mail findet ihr Details und Anmeldeinfos.

Also, schlaues neues Jahr und nichts wie anmelden!
Eure,
Judith Mehofer

PS: Empfehlt die Webinare gerne weiter und informiert uns über eure Wünsche für das nächste Halbjahr!

 

 

24. Jänner 2024: GEMEINNÜTZIGKEIT UND STEUERLICHE ABSETZBARKEIT VON SPENDEN: Die wichtigsten Infos zur Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit zusammengefasst von Barbara Fahringer-Postl und Stefan Schury (BDO).  Infos und Anmeldung.

21. Februar 2024: VEREINSORGANISATION KOMPAKT – Organe, Statuten, Versammlung etc. im Überblick: Organe, Statuten, Versammlung, Gemeinnützigkeit etc. im Überblick mit Stefanie Schlögl und Markus Eckhart. Infos und Anmeldung.

6. März 2024: HAFTUNG IM VEREIN: Wer haftet im Verein? Vereinsrechtsexperte Thomas Höhne gibt Auskunft! Infos und Anmeldung

13. März 2024: MEDIENRECHT FÜR NPOs: Expertin Maria Windhager über Herausforderungen im NPO-Bereich: Von Klagsrisko, Fake News und Co. Infos und Anmeldung.

20. März 2024: GRUNDLAGEN DER BUCHFÜHRUNG FÜR KLEINE UND MITTLERE VEREINE – die Einnahmen- und Ausgabenrechnung: Die Grundlagen der Buchführung mit Fokus auf Einnahmen- und Ausgabenrechnung zusammengefasst. Infos und Anmeldung.

17. April 2024: ARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE von Beschäftigungsformen im gemeinnützigen Sektor: Beschäftigungsformen im gemeinnützigen Sektor: Ehrenamt, Teilzeit, Werkvertrag, Dienstvertrag etc. mit Valentina Bier, Expertin bei LeitnerLeitner/Leitner Law. Infos und Anmeldung.

24. April 2024: GRUNDLAGEN DER BUCHFÜHRUNG FÜR GROSSE VEREINE – Bilanz & Gewinn- und Verlustrechnung: Grundlagen der Buchführung für mittlere und große Vereine mit Fokus auf Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung. Infos und Anmeldung.

15. Mai 2024: NPO PLUS: Planungs- und Controllingtools für Vereine und NPOs: Das NPO-Plus, für alle die ihren Verein bzw. ihre Organisation fit für die Zukunft machen wollen! Infos und Anmeldung.

 


SERVICE: Kostenlose (Erst)-Beratung von Vereinsorganen

Habt ihr Fragen zu Vereinsgründung oder Gemeinnützigkeit? Sucht ihr nach Expertise zu vereins- bzw. steuerrechtlichen Themen? Wir beraten und vermitteln kostenlos.
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MITGLIED WERDEN: Werdet Teil des Bündnis für Gemeinnützigkeit
Die kostenlose Teilnahme an den Webinaren ist nur einer von vielen guten Gründen Mitglied im Bündnis zu werden. Gemeinsam sind wir einfach wirksamer und stärken so die Stimme des gesamten Sektors! Jetzt Infos anfragen.

Mit dem Inkrafttreten des Gemeinnützigkeitspakets und der Ausweitung der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden am 1.1.2024 wird eine neue Ära für den gemeinnützigen Sektor und die Frewilligenorganisationen Österreichs eingeläutet! Unsere aktuellen Frühjahrs-Webinare unterstützen euch dabei, das Beste aus den neuen Rahmenbedingungen herauszuholen.

SAVE THE DATE! Programmergänzungen und Details folgen im neuen Jahr.

24. Jänner 2024: GEMEINNÜTZIGKEIT UND STEUERLICHE ABSETZBARKEIT VON SPENDEN mit Barbara Fahringer-Postl und Stefan Schury, BDO | KOSTENLOS FÜR ALLE

21. Februar 2024: VEREINSORGANISATION KOMPAKT – Organe, Statuten, Versammlung etc. im Überblick mit Stefanie Schlögl und Markus Eckhart, strg+V

6. März 2024: HAFTUNG IM VEREIN mit Thomas Höhne

13. März 2024: MEDIENRECHT FÜR NPOs mit Maria Windhager

20. März 2024: GRUNDLAGEN DER BUCHFÜHRUNG FÜR KLEINE UND MITTLERE VEREINE – die Einnahmen- und Ausgabenrechnung mit Stefanie Schlögl und Markus Eckhart, strg+V

17. April 2024: ARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE von Beschäftigungsformen im gemeinnützigen Sektor mit Valentina Bier, LeitnerLeitner / LeitnerLaw

24. April 2024: GRUNDLAGEN DER BUCHFÜHRUNG FÜR GROSSE VEREINE – Bilanz & Gewinn- und Verlustrechnung mit Stefanie Schlögl und Markus Eckhart, strg+V

15. Mai 2024: NPO PLUS: Planungs- und Controllingtools für Vereine und NPOs mit Stefanie Schlögl und Markus Eckhart, strg+V

Die Webinare finden jeweils mittwochs ab 15.30 Uhr statt und dauern 2-3 Stunden. Die Teilnahme ist für Bündnis-Mitglieder kostenfrei. Für Personen aus Organsationen, die noch nicht Mitglieder im Bündnis für Gemeinnützigkeit sind (ausgenommen Webinar Gemeinnützigkeit und steuerliche Absetzbarkeit von Spenden), wird ein Kostenbeitrag von € 75,- bzw. € 90,- pro Webinar fällig.

SAVE THE DATE! Die Anmeldungen sind ab Mitte Jänner möglich.
Wir halten euch am Laufenden.

Frohe Festtage und liebe Grüße,
Judith Mehofer

 

 


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Das erste Weihnachtspaket liegt unterm Baum, denn heute wurde das Gemeinnützigkeitsreformgesetz im Parlament beschlossen!

Das bedeutet einen Meilenstein an Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen, von denen 45.000 Vereine und rund 2,1 Mio. Spender:innen profitieren. Vor allem rund um die Spendenabsetzbarkeit bringt das neue Gesetz, das am 1.1.2024 in Kraft tritt, weitreichende Verbesserungen, für die seit mehr als 15 Jahren gekämpft wurde:
Tierschutz, Bildung, Menschenrechte, Sport und Kultur können erstmals Absetzbarkeit beantragen und neue Organisationen müssen nur mehr zwölf Monate nach ihrer Gründung mit der Erstantragstellung warten.
Für kleine Organisationen, die für ihre allgemeine Finanzgebarung nicht wirtschaftsprüfungspflichtig sind, reicht ein/e Steuerberater:in für die Beantragung. Sie brauchen keine teurere Wirtschaftsprüfung mehr, um die Absetzbarkeit zu erhalten.
Die mögliche pauschale Aufwandsentschädigung für Freiwillige in Höhe von 1.000 EUR bzw. 3.000 EUR jährlich wird rechtlich abgesichert und Gebühren für die Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für Ehrenamtliche entfallen.
Bei den Aberkennungsbestimmungen, laut denen Organisationen ihre Spendenabsetzbarkeit verlieren können, schafft die nach der Begutachtung hineinverhandelte aufschiebende Wirkung mehr Rechtssicherheit. Solange ein solches Beschwerdeverfahren läuft, behält die Organisation also die Absetzbarkeit, was für die Zukunft einen Schutz der Organisation vor etwaiger Behördenwillkür, bis unabhängige Gerichte entscheiden, bedeutet. Bisher gab es diese aufschiebende Wirkung im Falle der Aberkennung der Gemeinnützigkeit oder der Spendenabsetzbarkeit durch die Finanzbehörden übrigens nicht.
Dennoch braucht es auch in Zukunft gerade bei einer etwaigen Aberkennung höchste Sorgsamkeit und eine Wahrung der Verhältnismäßigkeit in der Vollziehung. Mit dem Finanzministerium (BMF) wurde daher in den Verhandlungen eine laufende Evaluierung vereinbart – konkret im Rahmen des gesetzlich verankerten Spendenarbeitskreises im BMF, in dem unter anderem der Fundraising Verband Austria und das Bündnis für Gemeinnützigkeit als Dachverbände vertreten sind.

Der heutige Beschluss des Paketes ist ein großer Wurf für den gesamten Sektor und das Ergebnis jahrelangen Engagements zahlreicher Akteur:innen aus dem gemeinnützigen Bereich. Danke an alle, die sich dafür eingesetzt haben! Wir werden im Jänner übrigens ein Webinar zum Thema Gemeinnützigkeit und steuerliche Absetzbarkeit von Spenden veranstalten, an dem alle Interessierten kostenlos teilnehmen können. Der Termin wird in Kürze bekannt gegeben, bis dahin könnt ihr unter folgendem Link die heutige Bündnis-Presseaussendung zum Beschluss nachlesen: https://www.gemeinnuetzig.at/wp-content/uploads/2023/12/20231214_pa_gemeinnuetzigkeitspaket_web.pdf

Wir freuen uns, dass mit dem heutigen Tag unser erstes Jahr als Bündnis für Gemeinnützigkeit einen erfreulichen Höhepunkt erreicht hat. Auf diesem Wege bedanken wir uns für die gute Zusammenarbeit und blicken motiviert in ein ereignisreiches Jahr 2024!

Alles Gute,
euer Stefan

PS: In Kürze schicken wir ein Save the Date mit den ersten Terminen unserer Frühjahrs-Webinare aus. Wer in unseren Webinar-Newsletter aufgenommen werden möchte, schickt bitte ein E-Mail an: events@gemeinnuetzig.at

 

 


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Angesichts der nahenden finalen Entscheidungen im Parlament und der öffentlichen Diskussion um das Gemeinnützigkeitspaket melden wir uns mit einem Update und einer Bewertung:
Das Gemeinnützigkeitspaket mit der Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit ist morgen im Parlament im Finanzausschuss und soll am 13.12. endgültig beschlossen werden. Damit ist auch ein In-Kraft-Treten mit 1.1.2024 gesichert.
Davon werden 45.000 Vereine profitieren. Tierschutz-, Bildungs- und Menschrechtsorganisationen erhalten neben der jetzt gesamten Kultur und dem Sport erstmals die Spendenbegünstigung. Es gibt viele Vereinfachungen für kleine Vereine etc.
In den letzten Tagen gab es auf Grund von Bedenken einzelner Organisationen hinsichtlich der Anerkennung und Aberkennung der Spendenabsetzbarkeit und der Gemeinnützigkeit einige Diskussionen. Wir haben diese Fragen intensiv im Verhandlungsprozess mit dem BMF eingebracht und das vorliegende Ergebnis stellt aus unserer Sicht eine Konkretisierung (d.h. Einschränkung des Interpretationsspielraums) und keine Verschärfung gegenüber der jetzigen Rechtslage dar. Warum gibt es unterschiedliche Interpretationen? Es gibt schlicht keine relevante Judikatur zur Aberkennung der Spendenabsetzbarkeit und Gemeinnützigkeit aus den letzten Jahren (im Übrigen auch ein Qualitätsnachweis für unseren Sektor). Wir wurden im gesamten Verhandlungsprozess hervorragend von Thomas Höhne (den ihr als Vereinsrechtsexperten entweder aus der direkten Arbeit mit ihm, aus seinem Standardwerk zum Vereinsrecht oder aus unseren Webinaren kennt) und von einigen unserer Vorteilspartner:innen aus den Wirtschaftssprüfer:innen und Steuerberater:innen fachlich unterstützt.

Zu den aufgeworfenen Punkten:

Bewertung der im Gesetzespaket vorgesehenen „Strafbestimmungen“

Die Bestimmungen zu Zuerkennung bzw. Aberkennung der Gemeinnützigkeit sowie der Spendenabsetzbarkeit basieren im Wesentlichen auf bereits bestehenden Regelungen in anderen Gesetzen.

Bereits jetzt können wiederholte schwerwiegende oder fortgesetzte Verstöße gegen die Rechtsordnung zum Entzug der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörden oder zur Auflösung eines Vereines durch die Vereinsbehörde führen. Bereits nach der geltenden Rechtslage kann die Gemeinnützigkeit von der Steuerbehörde aberkannt werden, wenn wesentliche Mittel für nicht gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Hier gibt es in der Praxis immer wieder Fälle.

Der geplante Gesetzestext stellt ebenfalls klar, dass nicht jegliche Form strafbarer Handlungen zum Verlust der Spendenabsetzbarkeit führen kann. Vielmehr müsste ein erheblicher Anteil der Spenden („Mittel in nicht bloß untergeordnetem Ausmaß“ bedeutet laut Judikatur rund 10 Prozent) für die Begleichung von Strafen verwendet werden. Davon wäre laut unserem Wissensstand auch in Zukunft keine österreichische NGO auch nur annähernd betroffen. Die Behörde muss dabei auch immer die verfassungsrechtlichen Grenzen beachten, wonach insbesondere zivilgesellschaftliches Engagement durch das Versammlungsrecht streng geschützt ist. Wie auch bisher wird natürlich viel an der Vollzugspraxis liegen. Daran ändert sich nichts und es gibt die Vereinbarung mit dem BMF, dass die Vollziehung gemeinsam im gesetzlich verankerten Spendenarbeitskreis evaluiert wird.

Bewertung der fehlenden aufschiebenden Wirkung

In den Verhandlungen und auch in unserer Stellungnahme haben wir intensiv auf die fehlende aufschiebende Wirkung bei einem Rechtsmittel gegen eine Aberkennung der Spendenabsetzbarkeit und/oder der Gemeinnützigkeit hingewiesen. Im Übrigen eine Lücke, die auch aktuell besteht und damit ebenfalls im bisherigen Gesetzespaket keine Verschlechterung zum Status quo. Das ist im Übrigen auch jener Punkt den Prof. Heinz Mayer als verfassungswidrig bezeichnet hat. Hier ist weiterhin Bewegung in der Sache, wie auch Finanzminister Brunner in der Pressekonferenz am Donnerstag angedeutet hat. Zu lösen ist allerdings die Herausforderung, dass aus Sicht der Spendenorganisationen keinesfalls der/die Spender:in Jahre nach der Spende zu einer Nachzahlung der Steuer verpflichtet werden kann, wenn in der Instanz eine Aberkennung bestätigt wird. Mit gutem Willen wird sich das aber lösen lassen.

Zum Schluss noch ein Blick auf die wichtigen Punkte, die sich durch das Paket positiv verändern werden:

  • die rechtliche Absicherung der Aufwandspauschale für Freiwillige
  • die Ausweitung der Spendenbegünstigung auf alle gemeinnützigen Zwecke und damit auch auf Sport, Kunst und Kultur, Bildung, Tierschutz, Demokratie und Menschenrechte etc.
  • die Verkürzung der Wartefrist für die Spendenabsetzbarkeit auf zwölf Monate
  • die Verfahrenserleichterungen für kleine gemeinnützige Organisationen durch Antragstellung über Steuerberater:innen
  • die Verwaltungsvereinfachung für beide Seiten durch Einführung eines Dauerbescheides
  • die deutliche Attraktivierung von gemeinnützigen Stiftungen durch großzügigere Rahmenbedingungen bei Mittelzuwendung, Einführung der Vortragsfähigkeit und Endowmenterleichterung
  • die verbesserte Rechtssicherheit durch die Änderungen in der BAO
  • die Ausweitungen der Gebührenbefreiung der Strafregisterbescheinigung

Wir halten euch auf dem Laufenden.

Alles Liebe,
Stefan Wallner

 

 


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JETZT: Ab sofort können sich gemeinnützige Organisationen für ihre unternehmerisch tätigen Bereiche über den aws Fördermanager für den Energiekostenzuschuss II (EKZ 2) bis 02.11.2023 voranmelden.

Eine Voranmeldung ist für eine anschließende Antragstellung unbedingt erforderlich. Der darauffolgende Antragsstart ist für 09.11.2023 angesetzt. Alle Infos und FAQs findet ihr hier.

Es sind jene gemeinnützigen Vereine oder sonstigen gemeinnützigen Rechtsträger antragsberechtigt, die Unternehmer im Sinne des UStG sind bzw. hinsichtlich ihrer unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetriebe nicht der Liebhabereivermutung unterliegen. In der Regel ist das jedenfalls der Fall, wenn eine Steuererklärung eingereicht wird.

DEMNÄCHST: Der ergänzende „Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen“ (NPO-EKZ) befindet sich noch in Ausarbeitung. Analog zum EKZ für Unternehmen werden im NPO-EKZ Energiemehrkosten in den Jahren 2022 und 2023 teilweise gefördert. Die Antragsstellung wird voraussichtlich ab November/Dezember möglich sein. Der NPO-EKZ richtet sich ausschließlich an gemeinnützige sowie kirchliche Organisationen, die nicht oder zumindest teilweise nicht unternehmerisch tätig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Wir werden dazu informieren, sobald die Richtlinien vorliegen.

DAS HEISST: Eine Organisation (Rechtsträger) kann jeweils hinsichtlich ihrer unternehmerischen Teile im EKZ 2 und hinsichtlich ihrer nicht-unternehmerischen Teile (Liebhabereibetriebe) im NPO-EKZ antragsberechtigt sein. Damit unterscheidet sich der NPO-EKZ in Bezug auf die antragsberechtigten Organisationen vom NPO-Unterstützungsfonds.
Gemeinnützige und kirchliche Organisationen sollten daher unbedingt jetzt prüfen, ob sie auf Grund ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des UStG im EKZ für Unternehmen antragsberechtigt sind, um die Voranmeldefrist nicht zu versäumen.

Eine zuverlässige Aussage ist nur bei einer Einzelfallbetrachtung möglich. Hierfür bitte die Steuerberater:in kontaktieren.

 

Mit lieben Grüßen,
Stefan Wallner

 


WEBINARE:  Recht, Steuern und Finanzen in NPOs und Vereinen

Gemeinsam mit unseren Expert:innen vermitteln wir neues Wissen zu den Themen Recht, Finanzen und Steuern. Kostenlos für Bündnis-Mitglieder! Ein paar Plätze sind noch frei.
Infos und Anmeldung.

 


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