Zu den aufgeworfenen Punkten:
Bewertung der im Gesetzespaket vorgesehenen „Strafbestimmungen“
Bereits jetzt können wiederholte schwerwiegende oder fortgesetzte Verstöße gegen die Rechtsordnung zum Entzug der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörden oder zur Auflösung eines Vereines durch die Vereinsbehörde führen. Bereits nach der geltenden Rechtslage kann die Gemeinnützigkeit von der Steuerbehörde aberkannt werden, wenn wesentliche Mittel für nicht gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Hier gibt es in der Praxis immer wieder Fälle.
Bewertung der fehlenden aufschiebenden Wirkung
Zum Schluss noch ein Blick auf die wichtigen Punkte, die sich durch das Paket positiv verändern werden:
- die rechtliche Absicherung der Aufwandspauschale für Freiwillige
- die Ausweitung der Spendenbegünstigung auf alle gemeinnützigen Zwecke und damit auch auf Sport, Kunst und Kultur, Bildung, Tierschutz, Demokratie und Menschenrechte etc.
- die Verkürzung der Wartefrist für die Spendenabsetzbarkeit auf zwölf Monate
- die Verfahrenserleichterungen für kleine gemeinnützige Organisationen durch Antragstellung über Steuerberater:innen
- die Verwaltungsvereinfachung für beide Seiten durch Einführung eines Dauerbescheides
- die deutliche Attraktivierung von gemeinnützigen Stiftungen durch großzügigere Rahmenbedingungen bei Mittelzuwendung, Einführung der Vortragsfähigkeit und Endowmenterleichterung
- die verbesserte Rechtssicherheit durch die Änderungen in der BAO
- die Ausweitungen der Gebührenbefreiung der Strafregisterbescheinigung
Wir halten euch auf dem Laufenden.
Alles Liebe,
Stefan Wallner
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